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   BFH, 11.05.1999 - VI R 53/97   

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https://dejure.org/1999,9409
BFH, 11.05.1999 - VI R 53/97 (https://dejure.org/1999,9409)
BFH, Entscheidung vom 11.05.1999 - VI R 53/97 (https://dejure.org/1999,9409)
BFH, Entscheidung vom 11. Mai 1999 - VI R 53/97 (https://dejure.org/1999,9409)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Streitwertfestsetzung - Beschwerde - Beschwerderecht - Kostensachen - Kindergeld

  • Judicialis

    GKG § 13 Abs. 1 Satz 2; ; GKG § 25 Abs. 3 Satz 3; ; GKG § 25 Abs. 2 Satz 2; ; FGO § 128; ; FGO § 128 Abs. 4 Satz 1; ; BRAGO § 9 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 128 Abs. 4; GKG § 25 Abs. 2, 3
    Revisionsverfahren; Rechtsbehelf gegen Streitwertfestsetzung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 20.11.1995 - X B 68/95

    Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung gegen rechtskräftigen Beschluss

    Auszug aus BFH, 11.05.1999 - VI R 53/97
    Diese Voraussetzungen einer Gegenvorstellung müssen substantiiert dargetan werden (Beschluß des BFH vom 20. November 1995 X B 68/95, BFH/NV 1996, 347).
  • BFH, 14.11.1995 - IX R 36/94

    Statthaftigkeit eines gesetzlich nicht zugelassenen Rechtsmittels bei

    Auszug aus BFH, 11.05.1999 - VI R 53/97
    Diese Voraussetzungen einer Gegenvorstellung müssen substantiiert dargetan werden (Beschluß des BFH vom 20. November 1995 X B 68/95, BFH/NV 1996, 347).
  • BFH, 02.04.1992 - VII B 30/92

    Beschwerde gegen Entscheidungen der Finanzgerichte über die Festsetzung des

    Auszug aus BFH, 11.05.1999 - VI R 53/97
    In Kostensachen ist jedoch die Beschwerde für die Beteiligten ausgeschlossen (vgl. auch Beschluß des BFH vom 2. April 1992 VII B 30/92, BFH/NV 1992, 833).
  • FG Bremen, 17.05.2004 - 2 K 166/03

    Streitwert des Verfahrens wegen Widerruf der Bestellung zum Steuerberater;

    Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da der Beschluss - wie erwähnt - gerichtsgebührenfrei ist (vgl. BFH-Beschluss vom 11. Mai 1999 VI R 53/97, n.v.).
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